Ungarn
Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern
In Ungarn gilt ein Körperschaftssteuersatz von 9%, der niedrigste Satz in der EU. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn vor Steuern, der durch mehrere steigende und fallende Posten verändert wird. Verluste können 5 Jahre lang vorgetragen und zur Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage bis zu einer Höhe von 50% der Steuerbemessungsgrundlage verwendet werden. Ein Verlustrücktrag ist im Allgemeinen nicht möglich. Besondere Einschränkungen gelten bei M&A-Transaktionen.
Ab 2019 werden die bisherigen Fremdkapitalregeln durch die Zinsbegrenzungsregeln der ATAD (30% des EBITDA oder EUR 3 Millionen) ersetzt. Die Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung und zur Hybrid-Mismatch-Regelung werden ebenfalls angewendet.
Die Gruppenbesteuerung ist in Ungarn für Zwecke der Körperschaftsteuer möglich, wodurch verbundene Parteien einen Teil der Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise umgehen können.
Die Rechnungslegung nach IFRS ist für größere Unternehmen (über ca. EUR 0,8 Millionen Umsatz oder 50 Mitarbeiter) fakultativ und für Finanzinstitute und börsennotierte Unternehmen obligatorisch.
Es gibt eine breite Palette von Steuervergünstigungen für neue Investitionen (z. B. für Investitionen in die Energieeffizienz und für Investitionen in Start-up-Unternehmen) sowie für F&E-Einrichtungen.
Ungarn bietet eine Steuerbefreiung für Holding-Strukturen: Kapitalgewinne aus Aktien und geistigem Eigentum sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, und für Lizenzeinnahmen gilt ein Steuerfreibetrag von 50%.
Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von einem ungarischen Unternehmen an ein ausländisches Unternehmen gezahlt werden. Ungarn verfügt über ein breites internationales Vertragsnetz mit mehr als 80 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Die örtliche Gewerbesteuer in Höhe von maximal 2% ist auf die Bruttomarge (Umsatzerlöse abzüglich COGS, vermittelte Dienstleistungen, Materialkosten und F&E-Kosten) zu zahlen.
Die Grunderwerbssteuer wird in Ungarn auf eine begrenzte Anzahl von Transaktionen angewandt. Der allgemeine Übertragungssteuersatz für Immobilientransaktionen beträgt 4%, einschließlich des Erwerbs von Immobilien oder 75% der Anteile an einer Immobilienholdinggesellschaft. Es gibt einige Ausnahmen für konzerninterne Transaktionen. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer beträgt 18%, bei Wohnimmobilien 9%; Schenkungen und Erbschaften innerhalb einer Familie sind steuerfrei.
Für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 wurden eine Reihe von Gewinnsteuern eingeführt, zum Beispiel im Banken- und Versicherungssektor, aber auch Energieversorger und Arzneimittelhersteller sind betroffen.
Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern
Der Umsatzsteuersatz beträgt 27%, während die ermäßigten Sätze 18% (z.B. Brot) und 5% (z.B. Milch, Eier, Zeitungen, Bücher, Arzneimittel, bestimmte Fleischerzeugnisse, neue Wohnimmobilien, Internetzugangsdienste, Beherbergungsdienstleistungen und Restaurantdienstleistungen) betragen. Aufgrund der begrenzten freiwilligen Einhaltung der Vorschriften in bestimmten Sektoren (z.B. Einzelhandel und bestimmte Dienstleistungen) hat Ungarn eine Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes eingeführt, wie z.B. die Online-Überprüfung von Registrierkassen und inländischen Verkaufsberichten. Die Steuerzahler sind verpflichtet, eine Rechnungssoftware zu verwenden, die der Steuerbehörde automatisch Rechnungsdaten in Echtzeit liefert. Somit wird ab 2021 im Wesentlichen jede Rechnung in Echtzeit an die Steuerbehörde gemeldet.
Weitere indirekte Steuern in Ungarn sind die Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse, Alkohol und Tabakwaren, Umweltschutzabgaben auf stark umweltbelastende Produkte (z.B. alle Arten von Elektrogeräten, Akkumulatoren und Batterien, Verpackungsmaterial usw.), die Finanztransaktionssteuer (die von den Banken zu entrichten ist, die solche Transaktionen abwickeln), die Versicherungssteuer, die "Chips-Steuer" (die auf ungesunde Lebensmittel und Getränke erhoben wird) und die Einzelhandelssteuer.
VAT options in Hungary |
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Fernabsatzgeschäfte |
Seit dem 1. Juli 2021 ist das OSS-System anwendbar. |
Call-off stock (Konsignationslager) |
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Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung |
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Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt) |
ca. 320.000 EUR/Jahr |
Stundung der Einfuhrumsatzsteuer |
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Reverse-Charge Verfahren |
Verkauf von Abfällen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Emissionsquoten, Sicherheiten, Bauleistungen, Übergabe eines errichteten Bauwerks |
Besteuerungsoption |
- Vermietung von Immobilien |
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- Angebot von gebrauchten Immobilien |
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Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* |
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Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem
Es gibt einen pauschalen Einkommensteuersatz von 15%, der im Allgemeinen sowohl auf aktive (z.B. Beschäftigung, Abtretungsgebühren) als auch auf passive Einkünfte (z.B. Kapitalgewinne, Dividenden und Zinsen) anwendbar ist. Die auf aktive Einkünfte zu zahlende Steuer wird um einen Familienfreibetrag reduziert. Die Höhe des Familienfreibetrags beträgt HUF 20.000 (ca. EUR 50 pro Monat und Kind, bis zu 2 Kindern) und ab 3 Kindern HUF 33.000 (EUR 84 pro Kind). Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen oder erzogen haben, ein lebenslanger Einkommensteuerfreibetrag für Arbeitseinkommen. Ab 2022 sind auch Arbeitnehmer, die nicht älter als 25 Jahre sind, von der Steuer befreit. Sachleistungen werden je nach Art der Leistung zu zwei Sätzen besteuert: Einkomensteuer plus Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 33,04% oder 28%). Diese Sätze sind nur vom Arbeitgeber zu zahlen. Seit 2019 werden die meisten Arten von Sachleistungen jedoch als normales Arbeitseinkommen versteuert.
Aktive Einkünfte fallen in den Geltungsbereich des Sozialversicherungssystems: Der von den betroffenen Personen zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag beträgt 18,5%; der Arbeitgeberbeitrag wurde ab Januar 2022 auf 13% gesenkt. Bestimmte passive Einkünfte unterliegen ebenfalls der 13%igen Sozialversicherungssteuer; für Dividenden gibt es jedoch eine Obergrenze. Andere Arten von passiven Einkünften (z.B. Kapitalgewinne aus Anteilen an börsennotierten Unternehmen oder Zinsen) sind vom Sozialversicherungsbeitrag befreit.
Lohnbezogene Steuern in Ungarn |
Mindestlohn |
Durchschnittslohn im Privatsektor |
Wechselkurs HUF / EUR |
in EUR |
in HUF |
in EUR |
in HUF |
390 |
595 |
232.000 |
1.445 |
563.600 |
Lohnkosten insgesamt |
672 |
113,00% |
1.633 |
113,00% |
Sozialversicherungsbeitrag |
77 |
13,00% |
188 |
13,00% |
Bruttolohn |
595 |
100,00% |
1.445 |
100,00% |
Einkommensteuer |
89 |
15,00% |
217 |
15,00% |
Arbeitnehmerbeitrag |
110 |
18,50% |
267 |
18,50% |
Nettolohn |
396 |
66,50% |
961 |
66,50% |