Österreich
Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern
Nach dem inländischen Steuerrecht gelten Kapitalgesellschaften als in Österreich steuerlich ansässig, wenn sie entweder ihren Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Österreich haben. In diesem Fall unterliegt das globale Einkommen der Körperschaft grundsätzlich der österreichischen Körperschaftsteuer. Andere Körperschaften unterliegen der österreichischen Körperschaftsteuer nur auf der Grundlage der aus österreichischen Quellen stammenden Einkünfte. Personengesellschaften sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 23%. Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung, die dann insoweit geändert wird, als das Steuerrecht abweichende Regelungen enthält (z.B. Steuerbefreiungen, Abzugsbeschränkungen oder steuerlich spezifische Bewertungsregeln).
Die jährliche Mindestkörperschaftsteuer beträgt EUR 3.500 für AGs und EUR 500 für GmbHs. Nicht genutzte Mindestbeträge können mit künftigen Zahlungsverpflichtungen für die Körperschaftsteuer verrechnet werden.
Steuerliche Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden (allerdings können nur 75% des Gewinns eines einzigen Jahres verrechnet werden).
In Übereinstimmung mit der EU-ATAD (Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung) gibt es Regeln für die dünne Kapitalisierung. Weitere Einschränkungen beziehen sich auf den Abzug von Zinsen, die an konzerninterne Empfänger gezahlt werden. Die Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) wurden in Übereinstimmung mit der EU-ATAD eingeführt.
Es bestehen etwa 100 Doppelbesteuerungsabkommen. Die Quellensteuer kann an der Quelle auf die im Abkommen festgelegten Sätze oder gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie reduziert werden, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind.
Die jährliche Mindestkörperschaftsteuer beträgt EUR 3.500 für AGs und EUR 1.750 für GmbHs; für GmbHs sind die Mindestbeträge in den ersten 10 Jahren des Bestehens weiter reduziert. Nicht genutzte Mindestbeträge können mit künftigen Zahlungsverpflichtungen für die Körperschaftsteuer verrechnet werden.
Aufmerksamkeitsgrad der Steuerbehörden:
Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern
Es gilt das harmonisierte EU-Umsatzsteuersystem. Der allgemeine Steuersatz für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen beträgt 20%. Ermäßigte Steuersätze von 10% oder 13% gelten z.B. für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Vermietungen zu Wohnzwecken, Unterhaltung und Kunst. Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen (z.B. für Exporte, Zinsen, Versicherungsprämien, Immobilien). Unternehmer mit einem Jahresnettoumsatz von nicht mehr als EUR 35.000 sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Gebietsfremde, die in Österreich Handel treiben (B2C), sind sofort registrierungspflichtig, es sei denn, sie beantragen die OSS (zentrale Umsatzsteuererfüllung in ihrem EU-Heimatland). Die monatlichen/vierteljährlichen Erklärungen werden elektronisch eingereicht und die Jahreserklärungen müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres abgegeben werden. Für Unternehmen, die von einem Steuerberater vertreten werden, kann die Frist erheblich verlängert werden.
Verbrauchsteuern auf bestimmte alkoholische Getränke (z.B. Wein, Bier), Erdgas, Öl, Kohle usw. in Übereinstimmung mit dem EU-System.
Umsatzsteueroptionen |
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Fernabsatzgeschäfte |
Seit dem 1. Juli 2021 ist das OSS-System anwendbar. |
Call-off stock (Konsignationslager) |
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Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung |
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Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt)* |
700.000 EUR/Jahr *Gilt nicht für Kapitalgesellschaften |
Stundung der Einfuhrumsatzsteuer |
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Reverse-Charge Verfahren |
Gas, Strom, Heizung, Emissionsquoten, Handys, Spielkonsolen, Bauleistungen, Schrott, Zwangsversteigerung von Immobilien. |
Besteuerungsoption |
- Vermietung von Immobilien |
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- Angebot von gebrauchten Immobilien |
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Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* |
35.000 EUR/Jahr * Umsatzsteuerbefreiung für inländische Kleinunternehmen |
Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem
Nach dem inländischen Steuerrecht gelten natürliche Personen als in Österreich steuerlich ansässig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In diesem Fall unterliegt das globale Einkommen der Person der österreichischen Einkommensteuer. Andere natürliche Personen sind mit ihrem Einkommen aus österreichischen Quellen steuerpflichtig.
Der Begriff Einkommen ist im Einkommensteuergesetz definiert. Die Steuersätze sind progressiv und reichen von 0% (für Jahreseinkommen bis zu EUR 12.816) bis 55% (für Jahreseinkommen über EUR 1 Mio.). Je nach Familienstand des Steuerpflichtigen sind bestimmte Freibeträge möglich. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne aus Investitionen) unterliegen im Allgemeinen einem gesonderten Steuersatz von 27,5%. Kapitalgewinne aus Immobilien unterliegen einem Sondersteuersatz von 30%.
Bestimmte private Ausgaben sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig (z.B. Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen, Kirchen, Steuerberatungsgebühren, Verlustvorträge).
Personengesellschaften sind selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Ihr Gewinn unterliegt entweder der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschafter.
In Österreich gibt es ein obligatorisches öffentliches Sozialversicherungssystem.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer werden zum Teil vom Arbeitnehmer und zum Teil vom Arbeitgeber getragen. Die Basis ist das Bruttogehalt und die Leistungen. Für das Jahr 2024 gilt eine Höchstbeitragsgrundlage von EUR 84.840 pro Jahr. Die Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf 39,05% (18,07% Arbeitnehmer und 20,98% Arbeitgeber). Darüber hinaus sind die Arbeitgeber verpflichtet, verschiedene andere lohnbezogene Kosten in Höhe von etwa 8,6% zu zahlen.
Für Selbstständige gilt die gleiche Höchstbeitragsgrundlage (EUR 84.840 pro Jahr für 2024). Die Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf 26,83%. Diese Versicherung umfasst die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung. In den ersten 3 Jahren gelten niedrigere Beitragsgrundlagen.
Für Einkünfte, die EUR 518,44 pro Monat nicht übersteigen, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Lohnbezogene Steuern in Österreich |
Mindestlohn* |
Durchschnittslohn im Privatsektor |
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in EUR |
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in EUR |
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2.301 |
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4.753 |
** |
Lohnkosten insgesamt |
2.979 |
129,50% |
6.155 |
129,50% |
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge des Arbeitgebers*** |
678,66 |
29,50% |
1.402 |
29,57% |
Bruttolohn**** |
2.301 |
100,00% |
4.753 |
100,00% |
Einkommensteuer |
90,08 |
3,92% |
648,17 |
13,64% |
Arbeitnehmerbeitrag |
376,59 |
15,98% |
852,09 |
17,93% |
Nettolohn |
1.843 |
80,11% |
3.253 |
68,44% |
* Beispiel - Angestellter im Einzelhandel in Österreich, 1. Berufsjahr.
** Durchschnittliches Monatseinkommen von Vollzeitbeschäftigten in Österreich im Jahr 2021 (Jahreseinkommen geteilt durch 12 Monate).
*** Neben dem Sozialversicherungsbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sind hier auch Zuschläge, Abfindungen und Kommunalsteuern enthalten.
**** Bruttomonatseinkommen (Jahresvergütung geteilt durch 12 Monate).