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Österreich

Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern

Nach dem inländischen Steuerrecht gelten Kapitalgesellschaften als in Österreich steuerlich ansässig, wenn sie entweder ihren Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Österreich haben. In diesem Fall unterliegt das globale Einkommen der Körperschaft grundsätzlich der österreichischen Körperschaftsteuer. Andere Körperschaften unterliegen der österreichischen Körperschaftsteuer nur auf der Grundlage der aus österreichischen Quellen stammenden Einkünfte. Personengesellschaften sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 23%. Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung, die dann insoweit geändert wird, als das Steuerrecht abweichende Regelungen enthält (z.B. Steuerbefreiungen, Abzugsbeschränkungen oder steuerlich spezifische Bewertungsregeln).
Die jährliche Mindestkörperschaftsteuer beträgt EUR 3.500 für AGs und EUR 500 für GmbHs. Nicht genutzte Mindestbeträge können mit künftigen Zahlungsverpflichtungen für die Körperschaftsteuer verrechnet werden.
Steuerliche Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden (allerdings können nur 75% des Gewinns eines einzigen Jahres verrechnet werden).
In Übereinstimmung mit der EU-ATAD (Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung) gibt es Regeln für die dünne Kapitalisierung. Weitere Einschränkungen beziehen sich auf den Abzug von Zinsen, die an konzerninterne Empfänger gezahlt werden. Die Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) wurden in Übereinstimmung mit der EU-ATAD eingeführt.

Es bestehen etwa 100 Doppelbesteuerungsabkommen. Die Quellensteuer kann an der Quelle auf die im Abkommen festgelegten Sätze oder gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie reduziert werden, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind.

Die jährliche Mindestkörperschaftsteuer beträgt EUR 3.500 für AGs und EUR 1.750 für GmbHs; für GmbHs sind die Mindestbeträge in den ersten 10 Jahren des Bestehens weiter reduziert. Nicht genutzte Mindestbeträge können mit künftigen Zahlungsverpflichtungen für die Körperschaftsteuer verrechnet werden.

Verrechnungspreise 
Fremdvergleichsprinzip

seit 1998

Dokumentationspflicht

seit 1988 / erweitert 2016

APA (Vorab-Preisvereinbarungen) seit 2011
Haftung bei fehlerhafter Country-by-Country-Berichterstattung
Jede Geschäftseinheit einer CbC-relevanten Gruppe muss eine Meldung über das berichtende Unternehmen abgeben.
Anwendbarkeit des Master file-local file (OECD BEPS 13)  
Sanktionen    
- fehlende Dokumentation bis zu EUR 50.000
- Steuerverkürzung mögliche Bußgelder nach dem Steuerstrafrecht
Verbundene Unternehmen ≥ 50%
Personen, die direkt oder indirekt durch Eigentum (Kapital) oder Kontrolle (gleiche Leitung, gleiche Eigentümer) verbunden sind.
Safe harbours (Unbedenklichkeitsschwelle)  

Aufmerksamkeitsgrad der Steuerbehörden:

8/10

Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern

Es gilt das harmonisierte EU-Umsatzsteuersystem. Der allgemeine Steuersatz für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen beträgt 20%. Ermäßigte Steuersätze von 10% oder 13% gelten z.B. für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Vermietungen zu Wohnzwecken, Unterhaltung und Kunst. Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen (z.B. für Exporte, Zinsen, Versicherungsprämien, Immobilien). Unternehmer mit einem Jahresnettoumsatz von nicht mehr als EUR 35.000 sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Gebietsfremde, die in Österreich Handel treiben (B2C), sind sofort registrierungspflichtig, es sei denn, sie beantragen die OSS (zentrale Umsatzsteuererfüllung in ihrem EU-Heimatland). Die monatlichen/vierteljährlichen Erklärungen werden elektronisch eingereicht und die Jahreserklärungen müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres abgegeben werden. Für Unternehmen, die von einem Steuerberater vertreten werden, kann die Frist erheblich verlängert werden.

Verbrauchsteuern auf bestimmte alkoholische Getränke (z.B. Wein, Bier), Erdgas, Öl, Kohle usw. in Übereinstimmung mit dem EU-System.

Umsatzsteueroptionen  
Fernabsatzgeschäfte Seit dem 1. Juli 2021 ist das OSS-System anwendbar.
Call-off stock (Konsignationslager)
Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung
Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt)* 700.000 EUR/Jahr
*Gilt nicht für Kapitalgesellschaften
Stundung der Einfuhrumsatzsteuer
Reverse-Charge Verfahren Gas, Strom, Heizung, Emissionsquoten, Handys, Spielkonsolen, Bauleistungen, Schrott, Zwangsversteigerung von Immobilien.
Besteuerungsoption
- Vermietung von Immobilien
- Angebot von gebrauchten Immobilien
Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* 35.000 EUR/Jahr
* Umsatzsteuerbefreiung für inländische Kleinunternehmen

Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem

Nach dem inländischen Steuerrecht gelten natürliche Personen als in Österreich steuerlich ansässig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In diesem Fall unterliegt das globale Einkommen der Person der österreichischen Einkommensteuer. Andere natürliche Personen sind mit ihrem Einkommen aus österreichischen Quellen steuerpflichtig.
Der Begriff Einkommen ist im Einkommensteuergesetz definiert. Die Steuersätze sind progressiv und reichen von 0% (für Jahreseinkommen bis zu EUR 12.816) bis 55% (für Jahreseinkommen über EUR 1 Mio.). Je nach Familienstand des Steuerpflichtigen sind bestimmte Freibeträge möglich. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne aus Investitionen) unterliegen im Allgemeinen einem gesonderten Steuersatz von 27,5%. Kapitalgewinne aus Immobilien unterliegen einem Sondersteuersatz von 30%.
Bestimmte private Ausgaben sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig (z.B. Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen, Kirchen, Steuerberatungsgebühren, Verlustvorträge).
Personengesellschaften sind selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Ihr Gewinn unterliegt entweder der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschafter.

In Österreich gibt es ein obligatorisches öffentliches Sozialversicherungssystem.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer werden zum Teil vom Arbeitnehmer und zum Teil vom Arbeitgeber getragen. Die Basis ist das Bruttogehalt und die Leistungen. Für das Jahr 2024 gilt eine Höchstbeitragsgrundlage von EUR 84.840 pro Jahr. Die Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf 39,05% (18,07% Arbeitnehmer und 20,98% Arbeitgeber). Darüber hinaus sind die Arbeitgeber verpflichtet, verschiedene andere lohnbezogene Kosten in Höhe von etwa 8,6% zu zahlen.
Für Selbstständige gilt die gleiche Höchstbeitragsgrundlage (EUR 84.840 pro Jahr für 2024). Die Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf 26,83%. Diese Versicherung umfasst die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung. In den ersten 3 Jahren gelten niedrigere Beitragsgrundlagen.
Für Einkünfte, die EUR 518,44 pro Monat nicht übersteigen, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Lohnbezogene Steuern in Österreich Mindestlohn*  Durchschnittslohn
im Privatsektor
  in EUR   in EUR  
  2.301   4.753 **
Lohnkosten insgesamt 2.979 129,50% 6.155 129,50%
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge des Arbeitgebers*** 678,66 29,50% 1.402 29,57%
Bruttolohn**** 2.301 100,00% 4.753 100,00%
Einkommensteuer 90,08 3,92% 648,17 13,64%
Arbeitnehmerbeitrag 376,59 15,98% 852,09 17,93%
Nettolohn 1.843 80,11% 3.253 68,44%

* Beispiel - Angestellter im Einzelhandel in Österreich, 1. Berufsjahr.
** Durchschnittliches Monatseinkommen von Vollzeitbeschäftigten in Österreich im Jahr 2021 (Jahreseinkommen geteilt durch 12 Monate).
*** Neben dem Sozialversicherungsbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sind hier auch Zuschläge, Abfindungen und Kommunalsteuern enthalten.
**** Bruttomonatseinkommen (Jahresvergütung geteilt durch 12 Monate).