Rumänien
Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern
Die Körperschaftsteuer beträgt 16%. Zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns wird der Buchgewinn nach oben (bei nicht abzugsfähigen Ausgaben) oder nach unten (bei nicht steuerpflichtigen Einnahmen) korrigiert. Ein zusätzlicher Abzug von höchstens 50% kann für bestimmte F&E-Ausgaben geltend gemacht werden.
Ab dem 01. Januar 2024 müssen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als EUR 50 Mio. eine Mindeststeuer von 1% auf den bereinigten Umsatz zahlen, wenn die nach den allgemeinen Vorschriften berechnete Körperschaftsteuer niedriger ist als die 1%ige Umsatzsteuer.
Unternehmen im Öl- und Gassektor müssen eine Steuer von 0,5% auf den bereinigten Umsatz zahlen, während Kreditinstitute für den Zeitraum 2024 - 2025 eine Umsatzsteuer von 2% und ab dem 01. Januar 2026 von 1% zahlen müssen.
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Staaten, mit denen Rumänien ein DBA abgeschlossen hat, sind nicht steuerpflichtig.
Die Steuerkonsolidierung ist im Bereich der CIT auf der Ebene von zwei oder mehreren juristischen Personen anwendbar. Bei Inanspruchnahme der Steuerkonsolidierung ist diese fünf Jahre lang anzuwenden.
Es können Steueranreize in Anspruch genommen werden, durch die Steuerzahler unter bestimmten Bedingungen von jährlichen Steuerermäßigungen (2% bis 15%) profitieren können, die bis zum GJ 2025 gelten.
Steuerliche Verluste können für einen Zeitraum von 5 Jahren vorgetragen und bis zu 70% mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden.
Vertragsnetz bestehend aus rund 88 DTTs.
Die Mehrwertsteuer auf Dividenden beträgt 8%.
Die Mehrwertsteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren beträgt 16%.
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien sind steuerfrei (es gelten bestimmte Bedingungen). Für alle anderen Beziehungen gelten der allgemeine Steuersatz und die DBA.
Im Jahr 2024 werden sich die MLI-Bestimmungen auf die erfassten Abkommen in Rumänien auswirken.
Ab 2024 dürfen Anteilseigner, die zu mehr als 25% an einem Kleinstunternehmen beteiligt sind, keine weiteren Anteile an anderen Unternehmen halten, die die gleiche Regelung anwenden.
Es gelten zwei Steuersätze für die Mikrosteuerregelung.
Der Steuersatz von 3% wird wieder eingeführt, allerdings muss der Umsatz zwischen EUR 60.000 und EUR 500.000 liegen oder das Unternehmen muss bestimmte NACE-Codes aufweisen. Für einen Umsatz von weniger als EUR 60.000 gilt weiterhin die 1%ige Steuer.
Juristische Personen in bestimmten Bereichen können die Mikrosteuerregelung nicht in Anspruch nehmen (Versicherungen, Glücksspiel).
Der Anreiz zur Förderung der Kapitalisierung von Geldtransaktionssteuerzahlern gilt auch für Kleinstunternehmen, die im vierten Quartal des Steuerjahres Steuern zahlen müssen.
Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern
Der allgemeine Satz beträgt 19%. Die ermäßigten Sätze betragen 9% (z. B. Arzneimittel, Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Hotel- und Gaststättendienstleistungen, bestimmte Verkäufe von Wohnungen und Photovoltaikanlagen usw.) und 5% (z. B. Bücher).
Von der Mehrwertsteuer befreit sind medizinische Dienstleistungen, Finanz- und Bankdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, der Verkauf und die Vermietung von Immobilien, der Verkauf von medizinischen Prothesen und orthopädischen Produkten, bestimmte Arten von Bildungs- und Ausbildungsaktivitäten sowie andere Aktivitäten von öffentlichem Interesse.
E-Invoicing-Systeme sind ab dem 01. Januar 2024 für Steuerzahler verpflichtend, die B2B-Transaktionen durchführen, die als in RO stattfindend gelten. Ab dem 01. Juli 2024 gilt für die Zwecke des Vorsteuerabzugs als Originalrechnung die im E-Invoice-System empfangene xml-Datei, zusammen mit der vom Finanzministerium beigefügten elektronischen Signatur.
Das elektronische Transportsystem für die Echtzeitverfolgung von Waren ist ab dem 15. Dezember 2023 für alle Steuerzahler, die den Transport von Waren für alle Arten von internationalen Transporten organisieren, und ab dem 01. Juli 2022 für diejenigen, die als Steuerrisiko innerhalb Rumäniens eingestuft sind (z.B. Obst, Gemüse, alkoholische Getränke, Kleidung, Schuhe und bestimmte Mineralien und Metalle), obligatorisch.
Ab dem 01. Januar 2024 sind alkoholfreie Getränke mit einem Zuckergehalt von mehr als 5 Gramm/Liter verbrauchsteuerpflichtig.
SAF-T wurde bereits für große und mittlere Steuerzahler eingeführt und wird ab dem 01. Januar 2025 für alle Steuerzahler verbindlich sein.
Umsatzsteueroptionen |
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Fernabsatzgeschäfte |
OSS-System anwendbar. |
Call-off stock (Konsignationslager) |
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Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung |
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Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt) |
900.000 EUR/Jahr |
Stundung der Einfuhrumsatzsteuer |
Bescheinigung über den Zahlungsaufschub / AEO / vereinfachtes Zollverfahren / umsatzsteuerpflichtige Waren |
Reverse-Charge Verfahren |
Verkauf bestimmter Abfallarten, bestimmter Getreidesorten, Holz, Treibhausgasemissionszertifikate, Strom, Erdgas, grüne Zertifikate, Grundstücke und Gebäude, Laptops, Mobiltelefone |
Besteuerungsoption |
- Vermietung von Immobilien |
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- Angebot von gebrauchten Immobilien |
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Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* |
ca. EUR 60.000 |
Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem
Ein pauschaler Steuersatz von 10% gilt für Einkünfte aus abhängigen Tätigkeiten (z.B. aus unselbständiger oder arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit) oder aus selbständiger Tätigkeit (Freiberufler).
Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen: Sozialversicherungsbeitrag (25% - Arbeitnehmeranteil), Krankenversicherungsbeitrag (10% - Arbeitnehmeranteil) und Arbeitsversicherungsbeitrag (2,25% - Arbeitgeberanteil).
Einkünfte aus abhängigen Tätigkeiten unterliegen der Sozialversicherungsabgabe auf Arbeitnehmer- (35%) und Arbeitgeberebene (2,25%). Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine Änderung der jährlichen Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge für einige Einkommenskategorien.
Der Sozialversicherungsbeitrag für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Rechten des geistigen Eigentums wird fällig, sobald das Einkommen mindestens das Zwölffache des Mindestbruttolohns beträgt (z. B. RON 3.300 (in 2024), also RON 36.000 pro Jahr).
Die 25% werden auf die folgende Berechnungsgrundlage angewandt, unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen:
- Basis von 12 Mindestbruttogehältern, wenn die Höhe der erzielten Einnahmen zwischen 12 und 24 Mindestbruttogehältern liegt;
- Basis von 24 Mindestbruttogehältern, wenn die Höhe der erzielten Einnahmen 24 Mindestbruttogehälter übersteigt.
Der Krankenversicherungsbeitrag (KVB) wird auf das jährliche Nettoeinkommen des Freiberuflers erhoben, und die Bemessungsgrundlage kann nicht höher als 60 Mindestbruttogehälter sein (Höchstgrenze). Für andere Einkommensarten (Mieteinnahmen, Dividenden, Veräußerungsgewinne usw. - mit Ausnahme von Gehaltseinkünften) ist der KVB wie folgt zu entrichten:
- Basis von 6 Mindestbruttogehältern, wenn die Höhe der erzielten Einkünfte zwischen 6 und 12 Mindestbruttogehältern liegt;
- Basis von 12 Mindestbruttogehältern, wenn die Höhe der erzielten Einkünfte zwischen 12 und 24 Mindestbruttogehältern liegt;
- Basis von 24 Mindestbruttogehältern für den Fall, dass die Höhe der erzielten Einnahmen 24 Mindestbruttogehälter übersteigt
Lohnbezogene Steuern in Rumänien |
Mindestlohn |
Durchschnittslohn im Privatsektor |
Wechselkurs RON / EUR |
in EUR |
in RON |
in EUR |
in RON |
4,94 |
667 |
3.300 |
1.530 |
7.567 |
Lohnkosten insgesamt |
682 |
102.25% |
1.564 |
102,25% |
Arbeitgeberbeitrag |
15 |
2,25% |
34 |
2,25% |
Bruttolohn |
667 |
100,00% |
1.530 |
100,00% |
Arbeitnehmerbeitrag |
233 |
35,00% |
535 |
35,00% |
Persönlicher Abzug** |
133 |
|
- |
|
Einkommensteuer*** |
30 |
10,00% |
99 |
10,00% |
Nettolohn |
404 |
60,50% |
895 |
58,50% |
*Der garantierte monatliche Mindestbruttolohn, ohne Zulagen und andere Zuschläge, beträgt RON 3.300 für das Geschäftsjahr 2024 bei normaler Arbeitszeit. Im Bausektor beträgt der monatliche Mindestbruttolohn für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 RON 4.582 pro Monat (ohne andere Zulagen und Zusatzzahlungen).
**Annahme eines Familienmitglieds.
***Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer = Bruttolohn - Arbeitnehmerbeitrag - persönlicher Abzug.