Bosnien und Herzegowina
Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern
Bosnien und Herzegowina (BiH) ist in drei Steuerhoheitsgebiete unterteilt: die Föderation BiH (FBiH), die Republika Srpska (RS) und den Brčko Distrikt (BD). Der Einfachheit halber beschränken wir uns auf die RS und die FBiH.
Der Körperschaftsteuersatz ist pauschal und beträgt 10%. Ein Unternehmen in der FBiH / RS ist ansässig, wenn es als juristische Person in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet registriert ist oder wenn seine Aktivitäten in BiH als Betriebsstätte gelten. In allen Steuerhoheitsgebieten können Verluste bis zu 5 Jahre lang vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig. Bei M&A-Transaktionen gibt es keine besonderen Beschränkungen. In der FBiH sind Zinsaufwendungen, die von verbundenen Unternehmen übernommen werden, bis zu einem Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital von 4:1 steuerlich absetzbar (Fremdkapitalquote). In der RS werden Zinsaufwendungen nicht anerkannt, wenn die Nettozinsaufwendungen 30% der Steuerbemessungsgrundlage (ohne Finanzierungsposten) übersteigen. In der RS werden F&E-Kosten in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS) erfasst. In der FBiH und BD werden die F&E-Kosten anerkannt.
Der Gewinn aus Dividenden wird nicht in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. In der FBiH reduzieren Steuerzahler, die aus eigenen Mitteln Investitionen in Produktionsanlagen im Wert von mehr als 50% des Gewinns des laufenden Steuerzeitraums tätigen, ihre Verbindlichkeiten aus der Körperschaftsteuer um 30% des Betrags im Jahr der Investition.
Jeder Steuerzahler, der in fünf aufeinanderfolgenden Jahren mehr als BAM 20 Millionen (EUR 10,2 Millionen) investiert (die Mindestinvestition im ersten Jahr beträgt BAM 4 Millionen (EUR 2,04 Millionen)), reduziert seine Körperschaftsteuerschuld in jedem der fünf Jahre um 50% der Investition.
Der Quellensteuersatz beträgt 10%, für Dividenden beträgt er in der FBiH 5%, es sei denn, es gilt ein DBA (derzeit gibt es etwa 38 bestehende DBAs). Auf Zinsen, Lizenzgebühren und technische Gebühren, die von einem Unternehmen aus BiH an ein ausländisches Unternehmen gezahlt werden, wird ein Quellensteuersatz von 10% erhoben. In der RS wird eine pauschale Quellensteuer (10%) auf alle Zahlungen an ausländische juristische Personen erhoben, bei denen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Quellensteuer besteht. Das Konzept der Gruppenbesteuerung ist in BiH für eine Gruppe von gebietsansässigen Unternehmen mit einer Mindestbeteiligung von 90% (FBiH) zulässig. Darüber hinaus bilden die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften eine Unternehmensgruppe, wenn sie direkt oder indirekt mehr als 50% der Aktien oder Anteile besitzen.
Beim Erwerb von Immobilien in der FBiH ist die Übertragung auf kantonaler Ebene steuerpflichtig. In der RS gibt es keine Übertragungssteuer, doch muss der Eigentümer der Immobilie eine Grundsteuer von bis zu 0,20% des Marktwerts zahlen. Für die F&E-Produktion gelten abgeschwächte Regelungen.
Verrechnungspreise |
Fremdvergleichsprinzip |
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seit 1998 |
Dokumentationspflicht |
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Erforderlich. Wird in der Verrechnungspreisdokumentation vorgeschrieben. |
APA (Vorab-Preisvereinbarungen) |
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– |
Haftung bei fehlerhafter Country-by-Country-Berichterstattung |
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Jährlicher konsolidierter Umsatz der Gruppe in Höhe von EUR 750 Million oder mehr im vorangegangenen Jahr.
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Anwendbarkeit des Master file-local file (OECD BEPS 13) |
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Frist von 45 Tagen in FBIH bzw. 30 Tagen in RS ab der Aufforderung durch die Steuerverwaltung. |
Sanktionen |
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- fehlende Dokumentation |
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RS: EUR 10.226,00 - EUR 30.678,00 für juristische Personen und EUR 2.556,00 - EUR 7.669,00 für verantwortliche Personen.
FBIH: EUR 1.534,00 - EUR 51.130,00 für juristische Personen und EUR 1.278,00 - EUR 5.113,00 für verantwortliche Personen.
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- Steuerverkürzung |
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- |
Verbundene Unternehmen |
> 25% (25%)
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Direkte oder indirekte Kontrolle (25% in FBIH bzw. 25% in RS), gemeinsamer Geschäftsführer oder erheblicher direkter oder indirekter Einfluss auf Entscheidungen der Geschäftsführung, Kontrolle oder das Kapital des anderen Unternehmens, usw. |
Safe harbours (Unbedenklichkeitsschwelle) |
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In FBiH beträgt der Safe-Harbour-Satz für Unterstützungsdienste 5%. Zu den unterstützenden Diensten gehören: IT-Wartungsdienste, Buchhaltung und Rechnungsprüfung, Verwaltung, Rechtsberatung, Personalverwaltung, Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Steuerberatung. |
Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem
Das persönliche Einkommen wird mit einem Pauschalsteuersatz von 10% besteuert und gilt für aktive Einkünfte (z.B. Beschäftigung, Abtretungsgebühren) und passive Einkünfte (Zinsen, Immobilienvermietung usw.). Dividenden sind in BiH nicht steuerpflichtig. In der FBiH beträgt das niedrigste zulässige Monatsgehalt BAM 596 (EUR 305) netto.
In der RS wird das persönliche Einkommen mit 8% besteuert, Abtretungsgebühren mit 13% und alle anderen passiven Einkünfte mit 10% (Zinsen, Immobilienmiete usw.). Das niedrigste zulässige Monatsgehalt wird als Nettobetrag festgelegt und beläuft sich für 2023 auf BAM 700 (EUR 358).
In der RS leistet der Arbeitnehmer einen Beitrag von 31% des Bruttoeinkommens. In der FBiH leistet der Arbeitgeber einen Beitrag von 10,5% und der Arbeitnehmer einen Beitrag von 31,5% des Bruttoeinkommens.
Mindestlohn in Bosnien und Herzegowina |
Mindestlohn in FBiH |
Mindestlohn in der RS |
Wechselkurs BAM/ EUR |
in EUR |
in BAM |
in EUR |
in BAM |
1,95 |
466 |
911 |
520 |
1.016 |
Lohnkosten insgesamt |
515 |
110,50% |
520 |
100,00% |
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge des Arbeitgebers |
49 |
10,50% |
- |
0.00% |
Bruttolohn |
466 |
100,00% |
520 |
100,00% |
Arbeitnehmerbeitrag |
144 |
31,00% |
161 |
31,00% |
Einkommensteuer* |
17 |
3,61% |
1 |
0,13% |
Nettolohn |
305 |
65,39% |
358 |
65,23% |
Durchschnittslohn in Bosnien und Herzegowina |
Mindestlohn in FBiH |
Mindestlohn in der RS |
Wechelkurs BAM/ EUR |
in EUR |
in BAM |
in EUR |
in BAM |
|
881 |
1.724 |
885 |
1.730 |
Lohnkosten insgesamt |
974 |
110,50% |
885 |
100,00% |
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge des Arbeitgebers |
93 |
10,50% |
- |
0.00% |
Bruttolohn |
881 |
100,00% |
885 |
100,00% |
Arbeitnehmerbeitrag |
273 |
31,00% |
274 |
31,00% |
Einkommensteuer* |
31 |
3,49% |
30 |
3,38% |
Nettolohn |
577 |
65,51% |
580 |
65,62% |
*Die Steuerbemessungsgrundlage weicht vom Bruttolohn ab, es gelten Abzüge.