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Bosnien und Herzegowina

Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern

Bosnien und Herzegowina (BiH) ist in drei Steuerhoheitsgebiete unterteilt: die Föderation BiH (FBiH), die Republika Srpska (RS) und den Brčko Distrikt (BD). Der Einfachheit halber beschränken wir uns auf die RS und die FBiH.
Der Körperschaftsteuersatz ist pauschal und beträgt 10%. Ein Unternehmen in der FBiH/RS ist ansässig, wenn es als juristische Person in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet registriert ist oder wenn seine Aktivitäten in BiH als Betriebsstätte gelten. In allen Steuerhoheitsgebieten können Verluste bis zu 5 Jahre lang vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig. Bei M&A-Transaktionen gibt es keine besonderen Beschränkungen. In der FBiH sind Zinsaufwendungen, die von verbundenen Unternehmen übernommen werden, bis zu einem Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital von 4:1 steuerlich absetzbar (Fremdkapitalquote). In der RS werden Zinsaufwendungen nicht anerkannt, wenn die Nettozinsaufwendungen 30% der Steuerbemessungsgrundlage (ohne Finanzierungsposten) übersteigen. In der RS werden F&E-Kosten in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS) erfasst. In der FBiH und BD werden die F&E-Kosten anerkannt.
Der Gewinn aus Dividenden wird nicht in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. In der FBiH reduzieren Steuerzahler, die aus eigenen Mitteln Investitionen in Produktionsanlagen im Wert von mehr als 50% des Gewinns des laufenden Steuerzeitraums tätigen, ihre Verbindlichkeiten aus der Körperschaftsteuer um 30% des Betrags im Jahr der Investition.
Der Steuerzahler, der in fünf aufeinanderfolgenden Jahren mehr als BAM 20 Mio. (EUR 10,2 Mio.) investiert (die Mindestinvestition im ersten Jahr beträgt BAM 4 Mio. (EUR 2,04 Mio.)), reduziert seine Körperschaftsteuerschuld in jedem der fünf Jahre um 50% der Investition.

Der Quellensteuersatz für Dividenden beträgt in der FBiH 5%, es sei denn, es gilt ein DBA (derzeit gibt es etwa 38 bestehende DBAs). Auf Zinsen, Lizenzgebühren und technische Gebühren, die von einem Unternehmen aus BiH an ein ausländisches Unternehmen gezahlt werden, wird ein Quellensteuersatz von 10% erhoben. In der RS wird eine pauschale Quellensteuer (10%) auf alle Zahlungen an ausländische juristische Personen erhoben, bei denen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Quellensteuer besteht. Das Konzept der Gruppenbesteuerung ist in BiH für eine Gruppe von gebietsansässigen Unternehmen mit einer Mindestbeteiligung von 90% (FBiH) zulässig. Darüber hinaus bilden die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften eine Unternehmensgruppe, wenn sie direkt oder indirekt mehr als 50% der Aktien oder Anteile besitzen.

Beim Erwerb von Immobilien in der FBiH ist die Übertragung auf kantonaler Ebene steuerpflichtig. In der RS gibt es keine Übertragungssteuer, doch muss der Eigentümer der Immobilie eine Grundsteuer von bis zu 0,20% des Marktwerts zahlen. Für die F&E-Produktion gelten abgeschwächte Regelungen.

Verrechnungspreise 
Fremdvergleichsprinzip seit 1998
Dokumentationspflicht Erforderlich. Wird in der Verrechnungspreisdokumentation vorgeschrieben.
APA (Vorab-Preisvereinbarungen) –
Haftung bei fehlerhafter Country-by-Country-Berichterstattung
Jährlicher konsolidierter Umsatz der Gruppe ≥ EUR 750 Mio. im vorangegangenen Jahr.
Anwendbarkeit des Master file-local file (OECD BEPS 13) Frist von 45 Tagen in FBIH bzw. 30 Tagen in RS ab der Aufforderung durch die Steuerverwaltung.
Sanktionen    
- fehlende Dokumentation

RS: EUR 10.226 bis EUR 30.678 für juristische Personen und EUR 2.556 bis EUR 7.669 für verantwortliche Personen.

FBIH: EUR 1.524 bis EUR 50.867 für juristische Personen und EUR 1.278 bis EUR 5.113 für verantwortliche Personen.

- Steuerverkürzung -
Verbundene Unternehmen

> 25% (25%)

Direkte oder indirekte Kontrolle (25% in FBIH bzw. 25% in RS), gemeinsamer Geschäftsführer oder erheblicher direkter oder indirekter Einfluss auf Entscheidungen der Geschäftsführung, Kontrolle oder das Kapital des anderen Unternehmens, usw.
Safe harbours (Unbedenklichkeitsschwelle) In FBiH beträgt der Safe-Harbour-Satz für Unterstützungsdienste 5% (z. B.: IT-Wartungsdienste, Buchhaltung und Rechnungsprüfung, Verwaltung, Rechtsberatung, Personalverwaltung, Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Steuerberatung)
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Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern

Der allgemeine Steuersatz beträgt 17%. Es gibt keine ermäßigten Steuersätze außer des 0%-Satzes (hauptsächlich für die Ausfuhr von Waren). Von der Umsatzsteuer befreite Dienstleistungen sind vor allem Bankdienstleistungen, Versicherungen, Gesundheitsdienstleistungen usw. Es gilt eine Ausfuhrbefreiung sowie eine Befreiung für Lieferungen in Freizonen. 
Die Änderungen des Umsatzsteuerregelwerks wurden offiziell mit Wirkung vom 2. August 2020 eingeführt. Das Regelwerk schreibt die Bedingungen und die Art und Weise vor, wie die Rückerstattung der von Nichtansässigen in BiH gezahlten Umsatzsteuer zu beantragen ist (d.h. es ist ein gesondertes Formular auszufüllen, dem Belege (Rechnungsoriginale) beigefügt werden müssen).

Sowohl Zölle als auch Verbrauchsteuern auf nach BiH eingeführte Waren stellen in BiH eine Art der indirekten Besteuerung dar.

Umsatzsteueroptionen  
Fernabsatzgeschäfte
Call-off stock (Konsignationslager)
Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung
Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt)
Stundung der Einfuhrumsatzsteuer
Reverse-Charge Verfahren
Besteuerungsoption
- Vermietung von Immobilien
- Angebot von gebrauchten Immobilien
Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* ca. 51.113 EUR/Jahr

Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem

Das persönliche Einkommen wird mit einem Pauschalsteuersatz von 10% besteuert und gilt für aktive Einkünfte (z.B. Beschäftigung, Abtretungsgebühren) und passive Einkünfte (Zinsen, Immobilienvermietung usw.). Dividenden sind in BiH nicht steuerpflichtig. In der FBiH beträgt das niedrigste zulässige Monatsgehalt BAM 619 (EUR 317) netto (für den Zeitraum 1.Januar - 31. Dezember 2024).

In der RS wird das persönliche Einkommen mit 8% besteuert, Abtretungsgebühren mit 13% und alle anderen passiven Einkünfte mit 10% (Zinsen, Immobilienmiete usw.). Das niedrigste zulässige Monatsgehalt wird als Nettobetrag festgelegt und beläuft sich für 2023 auf BAM 900 (EUR 460).

In der RS leistet der Arbeitnehmer einen Beitrag von 31% des Bruttoeinkommens. In der FBiH leistet der Arbeitgeber einen Beitrag von 10,5% und der Arbeitnehmer einen Beitrag von 31% des Bruttoeinkommens.

Mindestlohn in Bosnien und Herzegowina Mindestlohn in FBiH Mindestlohn in der RS
Wechselkurs BAM/ EUR in EUR in BAM in EUR in BAM
1,95 485 949 688 1.345
Lohnkosten insgesamt 536 110,50% 688 100,00%
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge des Arbeitgebers 51 10,50% - 0.00%
Bruttolohn 485 100,00% 688 100,00%
Arbeitnehmerbeitrag 150 31,00% 213 31,00%
Einkommensteuer* 18 3,74% 14 2,05%
Nettolohn 317 65,26% 460 65,23%
Durchschnittslohn in Bosnien und Herzegowina Mindestlohn in FBiH Mindestlohn in der RS
Wechelkurs BAM/ EUR in EUR in BAM in EUR in BAM
1,95 1.042 2.037 1.009 1.974
Lohnkosten insgesamt 1.151 110,50% 1.009 100,00%
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge des Arbeitgebers 109 10,50% - 0.00%
Bruttolohn 1.042 100,00% 1.009 100,00%
Arbeitnehmerbeitrag 323 31,00% 313 31,00%
Einkommensteuer* 57 5,46% 40 3,95%
Nettolohn 662 63,54% 657 65,05%

*Die Steuerbemessungsgrundlage weicht vom Bruttolohn ab, es gelten Abzüge.