Tschechischen Republik
Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 19%. Für normale Investmentfonds gilt ein Körperschaftsteuersatz von 5% und für Pensionsfonds von 0%.
Steuerliche Verluste können für bis zu 5 Besteuerungszeiträume vorgetragen werden. Seit 2020 können steuerliche Verluste für 2 Besteuerungszeiträume zurückgetragen werden. Der Höchstbetrag, der aus einem Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden kann, ist auf CZK 30 Millionen (ca. EUR 1,2 Millionen) begrenzt.
Ein F&E-Steuerfreibetrag von bis zu 110% der förderfähigen F&E-Kosten kann als Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden.
Es gelten die Fremdkapitalregeln - Finanzaufwendungen im Zusammenhang mit Krediten, Darlehen und anderen Instrumenten von verbundenen Unternehmen, die das Vierfache des Eigenkapitals übersteigen (das Sechsfache für Banken und Versicherungsgesellschaften), sind steuerlich nicht absetzbar.
Es gilt die EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung (ATAD): Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von überhöhten Fremdkapitalkosten, CFC-Regeln, Wegzugsbesteuerung, Hybrid-Mismatch-Regeln. Investitionsanreize in Form von Steuererleichterungen (Steuerbefreiung) für bis zu 10 Steuerzeiträume sind möglich.
Eine besondere Unternehmenssteuer, die so genannte Windfall Tax, gilt für ausgewählte Steuerzahler im Sektor fossile Brennstoffe, im Energiesektor und bei Banken in den Kalenderjahren 2023-2025. Der Steuersatz beträgt 60% und wird auf eine speziell berechnete Bemessungsgrundlage angewandt.
Grundsätzlich gilt eine Quellensteuer von 15% auf Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen und auf Einkünfte aus der Tschechischen Republik. Die Steuersätze können durch Doppelbesteuerungsabkommen gesenkt werden. Die Tschechische Republik verfügt über ein umfangreiches internationales Vertragsnetz mit über 90 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen wurde, unterliegen die Zahlungen einer Quellensteuer von 35%.
Für Dividendenausschüttungen gilt eine Beteiligungsfreistellung (Steuerbefreiung), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ähnliches gilt für die Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Tochtergesellschaften.
Im Einklang mit der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren gilt die Steuerbefreiung auch für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren. Die Befreiung gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Steuerbehörden.
Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, müssen die Transaktionen, die im Allgemeinen der Quellensteuer unterliegen, aber von der Steuer befreit sind, der Steuerbehörde gemeldet werden.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur auf ausgewählte schwere Lastkraftwagen und Anhänger erhoben.
Eine Immobiliensteuer wird auf Grundstücke und Gebäude erhoben, wobei die Steuersätze im Allgemeinen von der Art der Immobilie abhängen, während die endgültige Höhe der Steuer auch von den (von den lokalen Behörden angewandten) örtlichen Verhältnissen beeinflusst werden kann.
Die Grunderwerbsteuer wurde im Jahr 2019 abgeschafft.
Aufmerksamkeitsgrad der Steuerbehörden:
Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern
Für das Jahr 2023 beträgt der normale Umsatzsteuersatz 21%, während die ermäßigten Sätze 15% (z.B. auf Lebensmittel, alkoholfreie Getränke und ausgewählte medizinische/sanitäre Güter, kommunale Müllabfuhr und Recycling) und 10% (z.B. auf Babynahrung und Kinderkost, bestimmte Arzneimittel, bestimmte gedruckte Bücher, Zeitschriften, Musiknoten, Lebensmittel für Personen mit Glutenunverträglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel, Heizung und Kühlung, Beherbergung, Gastronomiedienstleistungen, einschließlich des Ausschanks von alkoholfreien Getränken oder Fassbier, E-Books und Hörbücher, einschließlich des Verleihs, Leitungswasser, Wasser- und Abwassergebühren, Reparatur von Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Textilien, Fahrradreparaturen, Friseurdienstleistungen, häusliche Betreuung von Kindern, älteren, kranken und behinderten Menschen, Reinigungs- und Fensterreinigungsdienste in Haushalten, Eintritt zu Sport- und Kulturveranstaltungen). Zu den von der Umsatzsteuer befreiten Dienstleistungen gehören Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, die Übertragung von Gebäuden/Wohnungen/Nichtwohngebäuden (ab 5 Jahren nach der Baugenehmigung), die Vermietung von Immobilien, Postdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Bildungsdienstleistungen sowie medizinische und soziale Betreuungsdienstleistungen.
Umsatzsteuerzahler sind verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich (je nach Status des Steuerpflichtigen) Umsatzsteuererklärungen, EC-Verkaufslisten und Kontrollmitteilungen (detaillierte Nachweise für ausgewählte Umsätze) einzureichen.
Weitere indirekte Steuern sind Verbrauchsteuern (auf Mineralöl, Spirituosen, Bier, Wein und Tabakwaren) und eine Energiesteuer (auf Erdgas, Strom und feste Brennstoffe).
Umsatzsteueroptionen |
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Fernabsatzgeschäfte |
EU-Schwellenwert - 10.000 EUR/Jahr OSS-System anwendbar |
Call-off stock (Konsignationslager) |
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Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung |
Ja - nur für tschechische juristische Personen |
Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt) |
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Stundung der Einfuhrumsatzsteuer |
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Reverse-Charge Verfahren |
Bauarbeiten, Abfälle, Gold, ausgewählte Getreide- und Industriepflanzen, Mobiltelefone, integrierte Schaltkreise, Notebooks, Tablets, Videospielkonsolen, gebrauchte Immobilien, Lieferung von Erdgas und Strom an Gewerbetreibende, Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Gewerbetreibende, Vermittlung von Bauarbeitern, unbewegliches Vermögen in Zwangsversteigerungen. |
Besteuerungsoption |
- Vermietung von Immobilien |
Ja - nur für tschechische Umsatzsteuerzahler für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten |
- Angebot von gebrauchten Immobilien |
Ja (5 Jahre Laufzeitprüfung) |
Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* |
ca. 83.000 EUR/Jahr - nur für juristische Personen mit Sitz in Tschechien |
Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem
Die Einkommensteuer wird mit einem progressiven Satz von 15% bzw. 23% auf alle Einkommensarten (aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen und Zinsen) erhoben, wobei bestimmte Arten von Dividenden und Zinsen bzw. Geschäftsführerhonorare, die an Gebietsfremde gezahlt werden, von der Steuer befreit sind und mit einem Pauschalsatz von nur 15% besteuert werden.
Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sind sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beläuft sich der Arbeitnehmerbeitrag auf 6,5% (Sozialversicherung) und 4,5% (Krankenversicherung). Für den Arbeitgeber belaufen sich die Beiträge auf 24,8% bzw. 9%. Auf Einkünfte, die die Höchstbemessungsgrundlage (CZK 1.935.552) übersteigen, werden keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Das folgende Beispiel zeigt die Kosten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Falle des Mindestlohns und des Durchschnittslohns in der Privatwirtschaft.
Lohnbezogene Steuern in der Tschechischen Republik |
Mindestlohn |
Durchschnittslohn im Privatsektor |
Wechselkurs CZK / EUR |
in EUR |
in CZK |
in EUR |
in CZK |
23,95 |
722 |
17.300 |
1.683 |
40.324 |
Lohnkosten insgesamt |
966 |
133,80% |
2.252 |
133,80% |
Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber) |
179 |
24,80% |
417 |
24,80% |
Krankenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber) |
65 |
9,00% |
151 |
9,00% |
Bruttolohn |
722 |
100,00% |
1,683 |
100,00% |
Persönliche Einkommensteuer vor Standardabzug* |
108 |
15,00% |
252 |
15,00% |
Persönliche Einkommensteuer nach Standardabzug** |
3 |
|
147 |
|
Arbeitnehmerbeitrag |
79 |
11,00% |
185 |
11,00% |
Nettolohn |
639 |
89,54% |
1.351 |
80,24% |
*Der Steuersatz von 15% gilt bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 80.789 (EUR 6.732 EUR monatlich), darüber liegende Einkommen werden mit 23% besteuert.
**Jede natürliche Person ist berechtigt, einen Pauschbetrag von CZK 2.570 (ca. EUR 105) pro Monat von ihrer Steuerschuld abzuziehen (so genannter "Standardsteuerabzug").