Estland
Körperschaftsteuer und andere direkte Steuern
Von einer gebietsansässigen Gesellschaft erzielte Einkünfte werden nicht besteuert, wenn sie einbehalten werden. Bei der Ausschüttung wird die Körperschaftsteuer zu einem Satz von 20/80 (25%) des Nettobetrags der Gewinnausschüttung erhoben, was 20% des Bruttobetrags (Ausschüttung + Körperschaftsteuer) der Ausschüttung entspricht.
Dividenden, die in einem Betrag ausgeschüttet werden, der niedriger oder gleich dem Durchschnitt der in den vorangegangenen drei Jahren ausgeschütteten Dividenden ist, auf die der gebietsansässige Steuerpflichtige Einkommensteuer gezahlt hat, werden mit einem Satz von 14/86 besteuert. Werden Dividenden an gebietsansässige oder gebietsfremde natürliche Personen gezahlt und hat das ausschüttende Unternehmen den niedrigeren Steuersatz von 14/86 gezahlt oder fällt es unter die Tonnagesteuerregelung, so wird eine zusätzliche Quellensteuer in Höhe von 7% von der natürlichen Person einbehalten, es sei denn, ein Steuerabkommen sieht einen niedrigeren Satz vor. Handelt es sich bei dem Empfänger jedoch um ein Unternehmen, wird keine Quellensteuer einbehalten. Seit 2018 müssen gebietsansässige Kreditinstitute und estnische Zweigstellen von gebietsfremden Kreditinstituten vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlungen auf den Gewinn des vorangegangenen Quartals zu einem Satz von 14% leisten. Diese Vorauszahlungen können bei der Gewinnausschüttung und der Berechnung der Einkommenssteuerschuld berücksichtigt werden. Ab dem 1. Juli 2020 können gebietsansässige Schifffahrtsunternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, die Tonnagesteuerregelung auf Einkünfte aus qualifizierten internationalen Schifffahrtstätigkeiten anwenden, wobei der Steuersatz 20% beträgt. Ab 2025 wird der Einkommensteuersatz 22/78 betragen und der ermäßigte Steuersatz von 14/86 abgeschafft.
Die folgenden Zahlungen unterliegen der Quellensteuer (es sei denn, ein Steuerabkommen schränkt den Steuersatz ein oder reduziert ihn):
1) 7% Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an gebietsansässige oder gebietsfremde Personen (gilt für Dividenden, die mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden).
2) Lizenzgebühren (einschließlich Zahlungen für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Einrichtungen), die an Gebietsfremde gezahlt werden, unterliegen nach inländischem Recht im Allgemeinen einer Quellensteuer von 10%.
3) 20% auf Mietzahlungen an Gebietsfremde für die Nutzung von in Estland befindlichen Immobilien und beweglichen Gütern, die in Estland registriert werden müssen.
4) Zinsen, Tantiemen und Mietzahlungen an gebietsansässige natürliche Personen.
5) 10% auf Zahlungen an gebietsfremde Unternehmen für in Estland erbrachte Dienstleistungen
6) Gehälter, Geschäftsführerhonorare und Dienstleistungshonorare an natürliche Personen.
7) 10% auf Zahlungen für die in Estland ausgeübten Tätigkeiten gebietsfremder Künstler oder Sportler unterliegen einer Quellensteuer von 10%.
8) Bestimmte Renten, Versicherungsleistungen, Stipendien, Preise, Lotteriegewinne, Unterhaltszahlungen usw. an gebietsfremde und gebietsansässige natürliche Personen.
Aufmerksamkeitsgrad der Steuerbehörden:
Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern
Die Umsatzsteuer gilt für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit in Estland erbracht werden.
Ein Steuerpflichtiger ist eine Person, die ein Unternehmen betreibt, d.h. eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, im Rahmen derer Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, und die für die Umsatzsteuer registriert oder zur Registrierung verpflichtet ist.
Der Normalsatz von 20% gilt für alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht für einen ermäßigten Satz von 9% oder eine Steuerbefreiung in Frage kommen. Ein ermäßigter Satz gilt für Unterkünfte, Bücher, bestimmte Zeitschriften, aufgelistete pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte. Der Umsatzsteuersatz für die Ausfuhr von Waren, die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren und bestimmte Dienstleistungen beträgt 0% (d.h. Befreiung mit Gutschrift).
Die Umsatzsteuer und alle anderen Steuern werden von der estnischen Steuer- und Zollbehörde (www.emta.ee) verwaltet. Die folgenden Umsätze unterliegen der estnischen Umsatzsteuer:
1) die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Ort der Lieferung in Estland;
2) die Einfuhr von Gegenständen nach Estland;
3) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Estland;
4) die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die im estnischen Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind, wenn der Steuerpflichtige für die Besteuerung dieser Leistungen optiert hat. Bestimmte Formen der Lieferung unterliegen einem Steuersatz von 0% (d.h. Befreiung mit Gutschrift oder Null-Steuersatz), einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
1) Ausfuhr von Gegenständen;
2) die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen;
3) die in Anhang V der Umsatzsteuerrichtlinie aufgeführten Waren, die in ein zugelassenes Umsatzsteuerlager eingelagert werden können;
4) die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht als in Estland erbracht gelten.
Bis zum 31. Dezember 2025 kann ein Steuerpflichtiger auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, der vor dem 1. Mai 2023 geschlossen wurde, den Mehrwertsteuersatz von 20% auf die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anwenden, sofern der betreffende Vertrag vorsieht, dass der Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen die Mehrwertsteuer in Höhe von 20% enthält oder ein Mehrwertsteuersatz von 20% auf den Preis aufgeschlagen wird, und der Vertrag keine Änderung des Preises aufgrund einer möglichen Änderung des Mehrwertsteuersatzes vorsieht.
Weitere indirekte Steuern in Litauen sind die Verbrauchsteuer und die Umweltschutzabgabe.
Umsatzsteueroptionen |
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Fernabsatzgeschäfte |
Seit dem 1. Juli 2021 ist das OSS-System anwendbar. |
Call-off stock (Konsignationslager) |
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Umsatzsteuerliche Gruppenregistrierung |
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Kassenbuchführung - jährlicher Betrag in EUR (geschätzt)* |
Ja. Kassenbuchführung bis zu EUR 200.000 jährlich möglich. |
Stundung der Einfuhrumsatzsteuer |
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Reverse-Charge Verfahren |
Ja, für bestimmte Waren |
Besteuerungsoption |
- Vermietung von Immobilien |
nein, in einigen Fällen ja |
- Angebot von gebrauchten Immobilien |
nein, in einigen Fällen ja |
Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung* |
> EUR 40.000 |
Einkommensteuer/ Sozialversicherungssystem
Estland hat einen proportionalen (d.h. pauschalen) Steuersatz von 20%, der für alle Einkünfte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen gilt. Das Bruttoeinkommen von gebietsansässigen natürlichen Personen umfasst ihr weltweites Einkommen aus allen Quellen, unabhängig von der Herkunft des Einkommens.
Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören sowohl aktive Einkünfte wie Arbeits- und Geschäftseinkommen als auch passive Einkünfte. Bei einem Jahreseinkommen von bis zu EUR 14.400 ist ein jährlicher Grundfreibetrag von EUR 7848 vorgesehen. Erhöht sich das Jahreseinkommen von EUR 14.400 auf EUR 25.200, sinkt der Grundfreibetrag anteilig. Liegt das Jahreseinkommen über EUR 25.200, sinkt der Grundfreibetrag auf 0.
Die estnische Sozialsteuer in Höhe von 33% (bestehend aus 20% Sozialversicherungsbeiträgen und 13% Krankenversicherungsbeiträgen) muss von den Arbeitgebern zusätzlich zum Bruttolohn gezahlt werden. Die Arbeitnehmer müssen derzeit keine persönlichen Sozialabgaben leisten. Das estnische Rentensystem stützt sich auf drei Säulen.
Lohnbezogene Steuern in Estland |
Mindestlohn |
Durchschnittslohn im Privatsektor |
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in EUR |
|
in EUR |
|
|
820 |
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1.849 |
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Lohnkosten insgesamt |
1.097 |
133,80% |
2.474 |
133,80% |
Beitrag zur Berufsausbildung |
- |
- |
- |
- |
Sozialversicherungsbeitrag |
271 |
33,00% |
610 |
33,00% |
Krankenversicherungsbeitrag |
7 |
0,80% |
15 |
0,80% |
Bruttolohn |
820 |
100,00% |
1.849 |
100,00% |
Einkommensteuer* |
27 |
20,00% |
320 |
20,00% |
Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers (inkl. kapitalgedeckte Vorsorge II-Säule) |
16 |
1,49% |
37 |
1,49% |
Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers |
13 |
1,20% |
30 |
1,20% |
Nettolohn |
764 |
93,17% |
1.462 |
79,07% |
*Einkommen EUR 0 -14.000, Einkommensteuersatz 0%.
Einkommen EUR 14.001 bis EUR 25.200 aufgrund der Änderung des steuerfreien Einkommens, der effektive ESt-Satz ändert sich proportional
Einkommen über EUR 25.200, Einkommensteuer 20%